Impressum für Arztpraxen: Pflichtangaben und Muster

Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz das Impressum. Für Ärztinnen und Ärzte kommen berufsrechtliche Angaben hinzu, die auf vielen Praxis-Websites fehlen. Hier finden Sie alle Pflichtangaben im Überblick – und ein Muster zum Übernehmen.

  • 6 Min. Lesezeit
  • Stand 07.11.2026
  • Von Amely Müller
Kurz gesagt

Das Impressum einer Arztpraxis braucht nach § 5 DDG Name und Anschrift, schnelle Kontaktwege und – bei Ärzten besonders wichtig – berufsrechtliche Angaben: die zuständige Ärztekammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung und die geltende Berufsordnung mit Hinweis, wo sie einsehbar ist. Bei Vertragsärzten wird üblicherweise auch die Kassenärztliche Vereinigung genannt. Hinweise auf „TMG“ oder die EU-Streitschlichtungsplattform sind veraltet.

Rechtsgrundlage: das Digitale-Dienste-Gesetz

Am 14. Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG – inhaltlich weitgehend wie zuvor. Viele Praxis-Websites verweisen trotzdem noch auf „§ 5 TMG“. Das ist kein Weltuntergang, wirkt aber ungepflegt und ist ein typisches Zeichen dafür, dass das Impressum lange nicht geprüft wurde.

Die allgemeinen Pflichtangaben

  • Name und Anschrift der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers – bei Gesellschaften die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen.
  • Schnelle Kontaktwege: mindestens E-Mail-Adresse und ein zweiter direkter Weg, in der Praxis meist die Telefonnummer.
  • Registerangaben, falls vorhanden: etwa Partnerschaftsregister bei einer Partnerschaftsgesellschaft oder Handelsregister bei einer MVZ-GmbH, jeweils mit Registergericht und Nummer.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls eine vergeben wurde. Viele Praxen haben keine – dann entfällt die Angabe.

Die berufsrechtlichen Angaben für Ärzte

Für reglementierte Berufe verlangt § 5 DDG zusätzliche Angaben. Für Ärztinnen und Ärzte sind das:

  • Zuständige Kammer: die Landesärztekammer, in manchen Ländern zusätzlich die Bezirksärztekammer – siehe unsere Übersicht nach Bundesländern.
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung: zum Beispiel „Ärztin, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland“. Facharztbezeichnungen werden zusätzlich genannt.
  • Berufsrechtliche Regelungen: die Berufsordnung der zuständigen Kammer und ein Hinweis, wo sie einsehbar ist – in der Regel ein Link auf die Website der Kammer.
  • Aufsichtsbehörde: Bei Vertragsärztinnen und -ärzten wird üblicherweise die zuständige Kassenärztliche Vereinigung genannt. Ob das zwingend ist, wird unterschiedlich gesehen – die Angabe schadet aber nicht.

Was nicht (mehr) ins Impressum gehört

Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde im Juli 2025 eingestellt; der früher übliche Link darauf ist überholt. Ein Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG betrifft nur Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten – für viele Praxen also gar nicht. Wer ihn braucht, erklärt in der Regel, nicht an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Wo das Impressum stehen muss

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar: In der Praxis heißt das ein Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite. Ein Impressum, das nur über „Kontakt“ und dann über ein Untermenü erreichbar ist, genügt dem nicht sicher.

Muster: Impressum einer Einzelpraxis

Angaben gemäß § 5 DDG
Dr. med. Erika Beispiel
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Kontakt
Telefon: 01234 567890
E-Mail: praxis@beispiel.de

Berufsrechtliche Angaben
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Ärztin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Zuständige Kammer: [Landesärztekammer / Bezirksärztekammer], [Anschrift]
Es gilt die Berufsordnung der [Kammer], einsehbar unter: [Link zur Berufsordnung]

Zuständige Kassenärztliche Vereinigung
[Name der KV], [Anschrift]

Umsatzsteuer-ID
[nur falls vorhanden]

Das Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die Angaben im Zweifel mit Ihrer Kammer. Bei allen Websites, die wir bauen, wird das Impressum aus Ihren Stammdaten erzeugt und bei Änderungen automatisch aktualisiert.

Häufige Fragen

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung ist „Ärztin“ oder „Arzt“. Die Facharztbezeichnung ist keine Pflichtangabe nach § 5 DDG, wird aber üblicherweise genannt und hilft Patienten bei der Einordnung.

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft werden in der Regel alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit Berufsbezeichnung genannt, dazu Rechtsform und gegebenenfalls Registerangaben. Angestellte Ärzte müssen nicht zwingend aufgeführt werden.