Die rechtssichere Arzt-Website: was wirklich gilt.

Impressum nach Digitale-Dienste-Gesetz, Berufsordnung, Heilmittelwerbegesetz, Datenschutz für Gesundheitsdaten und Barrierefreiheit – kompakt erklärt aus Sicht der Website-Praxis. Mit dem, was wir technisch und inhaltlich dafür tun.

  • DDG · MBO-Ä · HWG
  • DSGVO & TDDDG
  • BFSG & WCAG 2.2
Kurz gesagt

Eine Arzt-Website muss mehr Regeln beachten als die meisten anderen Websites: Das Impressum braucht berufsrechtliche Pflichtangaben, die Berufsordnung erlaubt nur sachliche Information, das Heilmittelwerbegesetz verbietet unter anderem irreführende Werbung und bestimmte Vorher-nachher-Darstellungen, und Gesundheitsdaten genießen nach der DSGVO besonderen Schutz. Cookies und Tracker brauchen eine Einwilligung – oder man verzichtet darauf.

Impressum
§ 5 DDG
Werbung
§ 27 MBO-Ä, HWG
Daten
Art. 9 DSGVO, § 25 TDDDG
Wichtig: Diese Seite gibt einen Überblick aus Sicht der Website-Gestaltung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer und die aktuelle Rechtsprechung.
§ 5 DDG

Impressum

Seit Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz statt des Telemediengesetzes. Für Ärztinnen und Ärzte kommen berufsrechtliche Pflichtangaben hinzu:

  • zuständige Ärztekammer
  • gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung
  • Berufsordnung und wo sie einsehbar ist
  • bei Vertragsärzten üblicherweise die Kassenärztliche Vereinigung
§ 27 MBO-Ä

Berufsordnung

Erlaubt ist sachliche, berufsbezogene Information. Untersagt ist berufswidrige Werbung – also anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Die Landesberufsordnungen setzen das jeweils um.

  • keine Superlative wie „der beste …“
  • Qualifikationen korrekt und nachprüfbar
  • Tätigkeitsschwerpunkte sauber benennen
HWG

Heilmittelwerbegesetz

Es gilt für Werbung mit Behandlungen und Verfahren außerhalb der Fachkreise – also auch auf Ihrer Website.

  • keine irreführenden Wirkungsversprechen (§ 3)
  • keine Vorher-nachher-Darstellungen bei ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit (§ 11)
  • Werbung für Fernbehandlung nur, wo ein persönlicher Kontakt nach anerkannten Standards nicht nötig ist (§ 9)
Art. 9 DSGVO

Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Für Praxis-Websites heißt das vor allem:

  • keine Diagnosen oder Rezeptwünsche über einfache Kontaktformulare oder unverschlüsselte E-Mail
  • Rezept- und Terminanfragen über spezialisierte Dienste mit Auftragsverarbeitungsvertrag
  • Hosting in der EU mit Vertrag nach Art. 28 DSGVO
§ 25 TDDDG

Cookies & Drittanbieter

Das frühere TTDSG heißt seit 2024 TDDDG. Zugriffe auf das Endgerät, die nicht unbedingt erforderlich sind, brauchen eine Einwilligung. Bekanntes Beispiel: Das Landgericht München I sprach 2022 Schadensersatz zu, weil Google Fonts ohne Einwilligung von Google-Servern geladen wurden.

  • Schriften vom eigenen Server
  • Karten und Videos erst nach Klick
  • Analyse nur mit Einwilligung – oder gar nicht
BFSG · WCAG 2.2

Barrierefreiheit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025 für bestimmte digitale Dienstleistungen; Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Ob und wie es Ihre Praxis betrifft, hängt vom Angebot ab.

  • wir bauen unabhängig davon barrierearm nach WCAG 2.2
  • Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte
  • verständliche Sprache für alle Patienten
Fotos & Bewertungen

Die unterschätzten Fallen.

Nicht jedes Risiko steht im Gesetzestext. Viele Probleme entstehen bei Bildern und Bewertungen.

  • Teamfotos nur mit schriftlicher Einwilligung – und Plan, was beim Ausscheiden passiert
  • Patientenfotos nur mit ausdrücklicher Einwilligung; schon das Erkennen als Patient berührt die Schweigepflicht
  • Stockfotos mit geklärter Lizenz – Abmahnungen wegen Bildrechten sind häufig
  • Bewertungen nie kaufen oder belohnen; Antworten ohne Bestätigung des Behandlungsverhältnisses
Kostenlos · ohne Anmeldung · ohne Cookies

Wie gesund ist Ihre Praxis-Website?

Der Website-Befund prüft Technik, Titel, Überschriften, HTTPS, strukturierte Daten, KI-Zugang und typische Datenschutz-Fallen direkt am Quellcode. Ergebnis in Sekunden.

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Häufige Fragen

Fragen zu Recht & Datenschutz.

Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie kurz – die Antwort kommt persönlich, ohne Verkaufsgespräch.

Frage stellen

Wir bauen technisch und inhaltlich so, dass typische Risiken vermieden werden: keine Cookies und Tracker ohne Einwilligung, keine Drittanbieter-Schriften, keine Gesundheitsdaten in Formularen, Impressum mit allen berufsrechtlichen Angaben, sachliche Leistungstexte. Eine Rechtsberatung ist das nicht – absolute Rechtssicherheit kann kein Webdesigner zusagen. Bei heiklen Fragen empfehlen wir Ihre Ärztekammer oder einen Fachanwalt für Medizinrecht.

Neben Name, Anschrift und schnellen Kontaktwegen insbesondere: die zuständige Ärztekammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, die geltende Berufsordnung mit Hinweis, wo sie einsehbar ist, und bei Vertragsärzten üblicherweise die Kassenärztliche Vereinigung. Gegebenenfalls kommen Umsatzsteuer-ID und Angaben zur Berufsausübungsgemeinschaft hinzu.

Nur, wenn sie Cookies setzen oder Dienste laden, die eine Einwilligung erfordern – etwa Analyse-Tools, eingebettete Karten oder Videos von Drittanbietern. Bauen wir die Website ohne solche Dienste und laden externe Inhalte erst nach Klick, ist kein Banner nötig.

Das Gesetz gilt seit Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Ob etwa eine Online-Terminbuchung darunter fällt, wird unterschiedlich bewertet. Unabhängig davon bauen wir barrierearm nach WCAG 2.2 – das hilft allen Patienten.